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Sorgeerklärung

  • Leistungsbeschreibung

    Nicht miteinenander verheiratete Eltern eines Kindes können  beim Sozial- und Jugendamt eine Erklärung über das  gemeinsame elterliche Sorgerecht (=Sorgererklärung) abgeben. Das Sozial- und Jugendamt berät Kindesmütter und –väter in den rechtlichen Fragen zu dieser Sorgeerklärung. Ebenso werden auf Antrag Negativbescheinigungen ausgestellt, wenn keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt.