Beckum aus der Vogelperspektive

Rund ums Bauen

Rund ums Bauen

Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche Bereiche:

  •  Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung):

    Es ist geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) und durch Bebauungspläne als Ortsrecht in Verbindung mit der jeweils gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

  • Bauordnungsrecht NRW:

    Das Bauordnungsrecht ist in der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

    Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungs- als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht).

    Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie dem Bebauungsplan nicht wiedersprechen (§ 30 Abs. 1 BauGB).

    In den Gebieten, in denen kein Bebauungsplan besteht, wird die geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 34 BauGB (nichtbeplanter Innenbereich) und § 35 BauGB (Außenbereich) geregelt. Ferner muss überall dort, wo kein Bebauungsplan besteht, der Planungshoheit der Gemeinde Rechnung getragen werden (§ 36 BauGB).

    Das Bauplanungsrecht stellt die raumbezogene Bedeutung von Bauvorhaben in den Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben haben §§ 29 BauGB ff zum Inhalt. Die städtebauliche Ordnung wird zunächst durch die Aufstellung von Bauleitplänen gewährleistet.

    Das Bauordnungsrecht ist eher objektbezogen und auf die präventive Gefahrenabwehr von Bauvorhaben gerichtet. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sollen Gefahren verhindert und unzumutbare Beeinträchtigungen vermieden werden, die von baulichen Anlagen und Grundstücken ausgehen können. Hierfür hält das Bauordnungsrecht Mindestanforderungen im Hinblick auf die Baugestaltung und die Bauausführung bereit. Ferner wird mit dem Bauordnungsrecht auch das formalrechtliche Verfahren zur Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen geregelt.

Layout 1
Layout 1